Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der Vergabekammer Südbayern vom 13. Dezember 2021, Az. 3194.Z3-3_01-21-40 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsaufassung des Senats zu wiederholen hat.
II.Die Beigeladene und der Antragsgegner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin je zur Hälfte. Die Beigeladene und der Antragsgegner tragen ihre notwendigen Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung jeweils selbst.
Bei der Kostenentscheidung der Vergabekammer hat es sein Bewenden.
III.Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Antragsgegner veröffentlichte mit Bekanntmachung vom 29. September 2020 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die Absicht der Vergabe von Abbrucharbeiten für den Altbestand am Schulstandort □□□ (...) im offenen Verfahren.
1. 2.
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