OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.05.2019
8 W 13/19
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2019, 1185
NJW-RR 2019, 1417
NZM 2020, 116
NotBZ 2020, 147
ZEV 2019, 543
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 22.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 388/18

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von ProzesskostenhilfeVoraussetzung für eine ergänzende VertragsauslegungKeine freie richterliche Vertragsgestaltung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.05.2019 - Aktenzeichen 8 W 13/19

DRsp Nr. 2019/9429

Sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung Keine freie richterliche Vertragsgestaltung

Vereinbaren die Vertragsparteien bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnrecht des Veräußerers und eine Pflegepflicht der Erwerberin, gibt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss für sich genommen weder Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung noch für eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne eines Zahlungsanspruchs der Erben des Veräußerers als Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin und Beschwerdeführerin vom 20. März 2019 gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg vom 22. Februar 2019 in Verbindung mit dem Beschluss vom 26. März 2019 über die Nichtabhilfe wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe:

I.