OLG Karlsruhe - Beschluss vom 24.01.2022
10 W 8/21
Normen:
ZPO § 91a; BGB § 175;
Fundstellen:
FamRB 2022, 154
FamRZ 2022, 736
NJW-RR 2022, 436
NotBZ 2023, 65
ZEV 2022, 210
ZEV 2022, 250
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 22.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 24/21

Sofortige Beschwerde gegen eine KostenentscheidungZur Einzelvertretung berechtigende VorsorgevollmachtWiderruf einer Vollmacht

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2022 - Aktenzeichen 10 W 8/21

DRsp Nr. 2022/2257

Sofortige Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung Zur Einzelvertretung berechtigende Vorsorgevollmacht Widerruf einer Vollmacht

Werden mehreren Personen zur Einzelvertretung berechtigende (Vorsorge-)Vollmachten erteilt, ermächtigen diese regelmäßig nicht zum Widerruf der (Vorsorge-)Vollmachten der weiteren Einzelvertretungsberechtigten.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22.6.2021, Az. 4 O 24/21, abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

ZPO § 91a; BGB § 175;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Heidelberg vom 22.6.2021, mit dem dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden. Zuvor hatten die Parteien den vor dem Landgericht Heidelberg geführten Rechtsstreit um die Herausgabe einer Vollmachtsurkunde übereinstimmend für erledigt erklärt.