OLG Celle - Beschluss vom 09.11.2021
13 Verg 9/21
Normen:
GWB § 175 Abs. 2; GWB § 71 S. 2;
Fundstellen:
NZBau 2022, 236
ZfBR 2022, 202
Vorinstanzen:
VK Niedersachsen, vom 15.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen VgK-33/2021

Sofortige Beschwerden gegen den Beschluss einer VergabekammerFehlender Wettbewerb aus technischen GründenNichteintritt der Unwirksamkeit eines ohne Bekanntmachung vergebenen Auftrags

OLG Celle, Beschluss vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 13 Verg 9/21

DRsp Nr. 2021/18269

Sofortige Beschwerden gegen den Beschluss einer Vergabekammer Fehlender Wettbewerb aus technischen Gründen Nichteintritt der Unwirksamkeit eines ohne Bekanntmachung vergebenen Auftrags

Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV, wonach der öffentliche Auftraggeber Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb vergeben kann, wenn der Auftrag nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann, weil aus technischen Gründen kein Wettbewerb vorhanden ist, ist als Ausnahmetatbestand eng auszulegen. Es muss auch ausgeschlossen sein, dass für die Auftragsdurchführung weitere Unternehmen in Frage kommen, die die für den Auftrag notwendigen Fähigkeiten und Ausstattungen zwar noch nicht haben, aber rechtzeitig erwerben können. Der Nichteintritt der Unwirksamkeit eines ohne Bekanntmachung vergebenen Auftrags nach § 135 Abs. 3 GWB setzt voraus, dass der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung zulässig ist (Satz 1 Nr.1 der Vorschrift). Der Auftraggeber muss bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen dafür tatsächlich erfüllt sind, sorgfältig gehandelt haben. Dies kann in der Regel nur dann festgestellt werden, wenn entsprechende nach außen erkennbare Tatsachen vorliegen.