Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 22. September 2021 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beschränkt ist, rechtfertigen keine von dem Verwaltungsgericht abweichende Entscheidung.
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