OLG Köln - Beschluss vom 22.09.2004
19 W 40/04
Normen:
BGB § 434 § 437 § 442 § 444 ;
Fundstellen:
NotBZ 2005, 300
OLGReport-Köln 2005, 93
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 175/04

Sollbeschaffenheit komplett renovierter Eigentumswohnung

OLG Köln, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 19 W 40/04

DRsp Nr. 2005/5555

Sollbeschaffenheit komplett renovierter Eigentumswohnung

Eine als komplett renoviert verkaufte Eigentumswohnung ("Superschnäppchen") in einem Gebäudekomplex entspricht nicht der vertraglichen Sollbeschaffenheit, wenn in Wirklichkeit ein akuter und erheblicher Sanierungsbedarf im Dachbereich und im Bereich sämtlicher Balkonbrüstungen besteht. Ist der Käufer, der diese Mängel im Rahmen einer Besichtigung der Wohnung nicht erkennen konnte, darüber nicht aufgeklärt worden, hat er die Rechte aus § 437 BGB auch dann, wenn im notariellen Kaufvertrag der tatsächliche Zustand des Kaufobjekts als vertragliche Sollbeschaffenheit vereinbart worden ist.

Normenkette:

BGB § 434 § 437 § 442 § 444 ;

Gründe:

Die gem. §§ 127, 567 Abs. 1 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache Erfolg.