Eine als komplett renoviert verkaufte Eigentumswohnung ("Superschnäppchen") in einem Gebäudekomplex entspricht nicht der vertraglichen Sollbeschaffenheit, wenn in Wirklichkeit ein akuter und erheblicher Sanierungsbedarf im Dachbereich und im Bereich sämtlicher Balkonbrüstungen besteht. Ist der Käufer, der diese Mängel im Rahmen einer Besichtigung der Wohnung nicht erkennen konnte, darüber nicht aufgeklärt worden, hat er die Rechte aus § 437BGB auch dann, wenn im notariellen Kaufvertrag der tatsächliche Zustand des Kaufobjekts als vertragliche Sollbeschaffenheit vereinbart worden ist.