LG Berlin - Urteil vom 24.11.2000
64 S 237/00
Normen:
BGB § 549 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)744a
NJW-RR 2001, 659
NZM 2001, 231

Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung der Untervermietungserlaubnis - Voraussetzungen

LG Berlin, Urteil vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 64 S 237/00

DRsp Nr. 2004/1567

Sonderkündigungsrecht bei Verweigerung der Untervermietungserlaubnis - Voraussetzungen

Hat der Mieter allgemein um die Erlaubnis zur Untervermietung an einen solventen Untermieter gebeten, ohne einen konkreten Interessenten zu benennen, und reagiert darauf der Vermieter überhaupt nicht, so darf der Mieter dies als generelle Versagung der Erlaubnis verstehen, die ihn gem. § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB zur Kündigung berechtigt.

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 1 Satz 2 ;

Hinweise:

Ebenso LG Berlin (Urteil - 64 S 32/00 - 9.5.2000, ZMR 2000, 673): Die Kammer betont, dass das aus § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB folgende Kündigungsrecht unabhängig davon bestehe, ob der Mieter einen Anspruch auf Untervermietung habe.

Fundstellen
DRsp I(133)744a
NJW-RR 2001, 659
NZM 2001, 231