BFH - Urteil vom 29.07.1992
I R 31/91
Normen:
EStG § 17 Abs. 4 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2; GmbHG § 33 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, §§ 27, 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 17;
Fundstellen:
BB 1993, 1203
BB 1993, 426
BFHE 169, 407
BFHE 169, 408
BStBl II 1993, 369
GmbHR 1993, 380
Vorinstanzen:
FG Münster,

Sonstiger Bezug bei Kapitalherabsetzung einer GmbH (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

BFH, Urteil vom 29.07.1992 - Aktenzeichen I R 31/91

DRsp Nr. 1996/11668

Sonstiger Bezug bei Kapitalherabsetzung einer GmbH (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG)

»1. Beschließt eine GmbH, die eigene Anteile an sich selbst halt, eine Kapitalherabsetzung sowie die Rückgewähr des durch die Herabsetzung frei gewordenen Kapitals an die "übrigen" Gesellschafter, so erzielen diese einen sonstigen Bezug i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG aus ihrer Beteiligung an der GmbH, soweit die Kapitalrückzahlung auf die von der GmbH gehaltenen eigenen Anteile entfällt. 2. Die Kapitalrückzahlung i.S. des Leitsatzes Nr. 1 ist zugleich andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 S. 2 KStG. 3. Die Einziehung eigener Anteile einer GmbH lost keine Herstellung der Ausschüttungsbelastung i.S. des § 27 Abs. 1 KStG aus. 4. Die Behandlung einer Kapitalrückgewähr nach Kapitalherabsetzung als andere Ausschüttung i.S. des § 27 Abs. 3 S. 2 KStG bedeutet nicht, daß das zurückgewährte Kapital bei der GmbH erfolgswirksam zu erfassen ist. 5. Für die Beschwer eines FA durch eine vom FG geänderte vEK-Feststellung reicht es aus, daß das FA geltend machen kann, das FG-Urteil erfasse nicht mehr das gesamte festzustellende vEK «

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 4 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2; GmbHG § 33 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2, §§ 27, 28 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 17;

Gründe: