BGH - Urteil vom 03.12.1991
VI ZR 98/91
Normen:
StVO § 9 Abs. 3 § 37 Abs.2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BGHR StVO § 37 Abs. 2 Nr. 1 Grüner Pfeil 1
DAR 1992, 143
DRsp II(286)238a
MDR 1992, 129
NJW-RR 1992, 350
NZV 1992, 108
VersR 1992, 203
Vorinstanzen:
Bremen,

Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers bei grünem Pfeil; Haftungsverteilung bei Zusammenstoß mit entgegenkommendem Fahrzeug

BGH, Urteil vom 03.12.1991 - Aktenzeichen VI ZR 98/91

DRsp Nr. 1992/461

Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers bei grünem Pfeil; Haftungsverteilung bei Zusammenstoß mit entgegenkommendem Fahrzeug

»Ein Kraftfahrer, dem ein grüner Pfeil links hinter der Kreuzung das Abbiegen gestattet, darf darauf vertrauen, daß noch ankommender Gegenverkehr durch Rotlicht gesperrt ist und Fahrzeuge aus der Gegenrichtung das für sie geltende Haltegebot beachten.«2. Biegt ein Pkw bei grünem Richtungspfeil nach links ab und verursacht er dadurch bei Sichteinschränkung durch einen entgegenkommenden nach links abbiegenden Lastkraftwagen einen Unfall mit einem aus dem Gegenverkehr entgegenkommenden Fahrzeug, so ist den Unfallbeteiligten lediglich die Betriebsgefahr zuzurechnen, die zu einer Haftungsquote von 50 % führt, da die Verkehrsteilnehmer auf die Einhaltung der Verkehrsregeln vertrauen dürfen und nicht mit einem Rotlichtverstoß des anderen rechnen müssen.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 3 § 37 Abs.2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von den Beklagten 50% des Schadens ersetzt, der ihm am 4. April 1989 in B. aufgrund eines Verkehrsunfalls entstanden ist.