BGH - Urteil vom 03.11.2004
VIII ZR 344/03
Normen:
BGB § 278 S. 1 § 276 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 411
BauR 2005, 552
DB 2005, 1109
MDR 2005, 499
NJW-RR 2005, 386
NZBau 2005, 145
VersR 2005, 374
WM 2005, 1485
WuM 2005, 123
ZfBR 2005, 249
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 20.10.2003
LG Stralsund,

Sorgfaltspflichten einer städtischen Wohnbaugesellschaft; Einhaltung von DIN-Normen

BGH, Urteil vom 03.11.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 344/03

DRsp Nr. 2005/972

Sorgfaltspflichten einer städtischen Wohnbaugesellschaft; Einhaltung von DIN-Normen

»Zur Bedeutung von DIN-Normen für die Bestimmung von Sorgfaltspflichten.«

Normenkette:

BGB § 278 S. 1 § 276 Abs. 1 S. 2 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Klägerin, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, ist Eigentümerin der Mietwohnhäuser J.-Straße 16 und 18-20 in B.. Sie bezieht von der Beklagten, die die Stadtwerke in B. betreibt, aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags Fernwärme für diese Häuser. Die Beklagte unterhält zu diesem Zweck in beiden Häusern Anschlußstationen, die sie im Jahre 1994 mit Wärmetauschern zur Warmwasserbereitung ausrüstete. Sie beauftragte den Streithelfer, einen Ingenieur, mit den Planungsarbeiten; eine Fachfirma installierte die Anlage. Die Platten der Wärmetauscher sind mit Kupfer verlötet. In der Produktbeschreibung des Herstellers war angegeben, die Geräte seien für sämtliche marktüblichen Rohrleitungssysteme verwendbar. Im Jahre 1996 ließ die Klägerin im Haus J.-Straße 18-20 die Kellerverteilungsleitungen austauschen.