Die Klägerin, eine städtische Wohnungsbaugesellschaft, ist Eigentümerin der Mietwohnhäuser J.-Straße 16 und 18-20 in B.. Sie bezieht von der Beklagten, die die Stadtwerke in B. betreibt, aufgrund eines Wärmelieferungsvertrags Fernwärme für diese Häuser. Die Beklagte unterhält zu diesem Zweck in beiden Häusern Anschlußstationen, die sie im Jahre 1994 mit Wärmetauschern zur Warmwasserbereitung ausrüstete. Sie beauftragte den Streithelfer, einen Ingenieur, mit den Planungsarbeiten; eine Fachfirma installierte die Anlage. Die Platten der Wärmetauscher sind mit Kupfer verlötet. In der Produktbeschreibung des Herstellers war angegeben, die Geräte seien für sämtliche marktüblichen Rohrleitungssysteme verwendbar. Im Jahre 1996 ließ die Klägerin im Haus J.-Straße 18-20 die Kellerverteilungsleitungen austauschen.
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