BSG - Urteil vom 09.12.2016
B 8 SO 14/15 R
Normen:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2017, 519
NZS
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 15.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 93/13
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 52 SO 52/11

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen VerfahrenErmittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes unter Einbeziehung von Folgebescheiden

BSG, Urteil vom 09.12.2016 - Aktenzeichen B 8 SO 14/15 R

DRsp Nr. 2017/2465

Statthaftigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstandes unter Einbeziehung von Folgebescheiden

Eine aus sich heraus nicht ganz eindeutige Urteilsformel, die nicht ausdrücklich erkennen lässt, für welchen Zeitraum höhere Leistungen zugesprochen werden sollten, ist zur Prüfung der Statthaftigkeit der Berufung notwendigerweise auszulegen (hier bei der Ermittlung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei einem Bewilligungsbescheid, der vor Erlass eines Widerspruchsbescheids ergangen ist und Folgezeiträume betrifft).

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 15. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 136 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 86; SGG § 96 Abs. 1;

Gründe:

I

Im Streit ist die Erstattung höherer Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin.

Die 1962 geborene Klägerin ist seit 1987 zu einem individuell auf sie abgestimmten Tarif bei der S Krankenversicherung aG privat kranken- und pflegeversichert. Der Beitrag für die private Krankenversicherung, der von der Klägerin gezahlt wurde, betrug ab Januar 2010 700,16 Euro, ab Januar 2011 710,76 Euro monatlich; daneben hat sie monatliche Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung entrichtet.