Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten.
Die Klägerin macht im Urkundenprozess Ansprüche wegen restlicher Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis sowie Nutzungsentschädigung für die Zeit von August 2010 bis Juni 2011 geltend.
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