BGH - Urteil vom 12.06.2013
XII ZR 50/12
Normen:
BGB § 242; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536b S. 3; BGB § 546a Abs. 1; ZPO § 597 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2013, 993
MietRB 2013, 296
NZM 2013, 614
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 299/10
OLG Köln, vom 30.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 77/11

Statthaftigkeit einer Klage auf Zahlung von rückständiger Miete im Urkundenprozess bei vorherigem Vorbehalt des Mieters bzgl. seiner Rechte bei Annahme der Mietsache; Nachweis der Annahme der Mietsache als Erfüllung durch den Mieter

BGH, Urteil vom 12.06.2013 - Aktenzeichen XII ZR 50/12

DRsp Nr. 2013/17709

Statthaftigkeit einer Klage auf Zahlung von rückständiger Miete im Urkundenprozess bei vorherigem Vorbehalt des Mieters bzgl. seiner Rechte bei Annahme der Mietsache; Nachweis der Annahme der Mietsache als Erfüllung durch den Mieter

Behält sich der Mieter bei der Annahme der Mietsache seine Rechte wegen eines Mangels vor, ist eine spätere Klage auf Zahlung von rückständiger Miete im Urkundenprozess nur dann statthaft, wenn unstreitig ist oder der Vermieter urkundlich beweisen kann, dass der Mieter trotz des erklärten Vorbehalts die Mietsache als Erfüllung angenommen hat.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 536b S. 3; BGB § 546a Abs. 1; ZPO § 597 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin macht im Urkundenprozess Ansprüche wegen restlicher Miete aus einem gewerblichen Mietverhältnis sowie Nutzungsentschädigung für die Zeit von August 2010 bis Juni 2011 geltend.