OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.02.2004
2 W 3/04
Normen:
GKG § 16 ; GKG § 25 Abs. 3 ; ZPO § 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2/10 O 351/03

Steitwert eines hypothetischen Zukunftsschaden

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.02.2004 - Aktenzeichen 2 W 3/04

DRsp Nr. 2004/7198

Steitwert eines hypothetischen Zukunftsschaden

»Zum Streitwert bei einem hypothetischen Zukunftsschaden.«

Normenkette:

GKG § 16 ; GKG § 25 Abs. 3 ; ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin hat mit Klage vom 08. August 2003 beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm angemieteten Lagerraum Nr. ... im Keller des Gebäudes der Güterabfertigung in O1 -..., ...straße ..., in O1, in einer Größe von 343,61 qm, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm als Abstellplatz für LKW mit Hänger genutzte Teilfläche des Grundstücks Gemarkung O2, Flur ..., Flurstück Nr. ..., in einer Größe von ca. 100 qm zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

3. Der Beklagte wird verurteilt, den Betrag von 2.563,61 EURO nebst 3% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.371,88 EURO seit dem 01.07.2003 und aus einem Betrag von 191,73 EURO seit dem 10.07.2003,

sowie weiterhin zukünftig bis zur vollständigen Räumung jeweils zum 01.10., 01.01., 01.04 und 01.07. eines Jahres den Betrag von 2.371,88 EURO nebst 3% Zinsen über dem Basiszinssatz,

sowie zum 10.10., 10.01., 10.04 und 10.07. eines jeden Jahres den Betrag von 191,73 EURO nebst 3% Zinsen über dem Basiszinssatz bis zur völligen Räumung zu zahlen.