FG München - Urteil vom 04.05.2004
6 K 5432/99
Normen:
EStG § 21 Abs. 2 ;

Steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis zwischen Angehörigen; teilentgeltliche Vermietung; Einkommensteuer 1995

FG München, Urteil vom 04.05.2004 - Aktenzeichen 6 K 5432/99

DRsp Nr. 2004/11341

Steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis zwischen Angehörigen; teilentgeltliche Vermietung; Einkommensteuer 1995

Ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen ist steuerlich nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige nicht nachgewiesen hat, dass er seine wesentlichen Verpflichtungen aus dem vorangehenden Kaufvertrag mit dem später mietenden Angehörigen nicht erfüllt hat.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Entgelt für die Vermietung des hälftigen Objekts in der XY-Straße an die Eltern der Antragstellerin weniger als 50 v.H. der ortüblichen Miete beträgt.

Die Klägerin erwarb mit not. Kaufvertrag vom 4. Januar 1994 von ihren Eltern zum Alleineigentum einen Miteigentumsanteil zu 1/2 an dem Grundbesitz der Gemarkung XY. Auf dem Grundstück befindet sich ein, 1965 errichtetes Einfamilienhaus, das weiterhin von den Eltern genutzt wird. Der Kaufpreis betrug 240.000 DM. Übergang des veräußerten Grundbesitzes war der 1. Januar 1994.

Zur Finanzierung gewährten die Eltern ihrer Tochter ein Darlehen über 120.000 DM, das mit 3,3 % p.a. zu verzinsen ist. Im Darlehensvertrag vom 30. Dezember 1993 wurde weiter vereinbart, dass die Rückzahlung nach Anforderung durch die Darlehensgeber mit einer Frist von 6 Wochen erfolgt. Die Zinsen sind bei Rückführung des Darlehens fällig.