BFH - Beschluss vom 22.12.2003
IX B 100/03
Normen:
AO § 157 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 532
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7090/01

Steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses nicht gesondert anfechtbar

BFH, Beschluss vom 22.12.2003 - Aktenzeichen IX B 100/03

DRsp Nr. 2004/2820

Steuerrechtliche Anerkennung eines Mietverhältnisses nicht gesondert anfechtbar

Die steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses ist eine Besteuerungsgrundlage, deren Feststellung nach § 157 Abs. 2 AO einen mit Rechtsbehelfen nicht anfechtbaren Teil des ESt-Bescheids bildet.

Normenkette:

AO § 157 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und nach § 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) herausgehobenen Verfahrensfehler liegen nicht vor.