LAG Hamburg - Urteil vom 20.05.2015
6 Sa 83/14
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 11
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 15.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 158/14

Stillschweigender Kündigungsverzicht durch VertragsrügeUnwirksame außerordentliche Kündigung bei Rüge pflichtwidriger Handlung durch abmahnungsberechtigten Vorgesetzten

LAG Hamburg, Urteil vom 20.05.2015 - Aktenzeichen 6 Sa 83/14

DRsp Nr. 2016/397

Stillschweigender Kündigungsverzicht durch Vertragsrüge Unwirksame außerordentliche Kündigung bei Rüge pflichtwidriger Handlung durch abmahnungsberechtigten Vorgesetzten

1. Durch eine Vertragsrüge, die in formeller Weise ergeht und zur Personalakte gelangt, erklärt der Arbeitgeber im Regelfall einen konkludenten Kündigungsverzicht. Eine solche Vertragsrüge begründet ebenso wie eine Abmahnung das berechtigte Vertrauen des Arbeitnehmers darauf, dass der Arbeitgeber in Bezug auf das gerügte Verhalten auf den Ausspruch einer Kündigung verzichtet. 2. Auch ein Vorgesetzter, der nur abmahnungs-, nicht aber kündigungsberechtigt ist, kann mit bindender Wirkung auf den Ausspruch einer Kündigung verzichten. Mit der Abmahnungsbefugnis geht regelmäßig die Befugnis zum Kündigungsverzicht einher.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2014 - Aktenzeichen 26 Ca 158/14 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.