OLG Köln - Beschluss vom 18.11.2006
16 Wx 165/06
Normen:
WEG § 25 Abs. 5 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 108
NJW-RR 2007, 670
NZM 2007, 334
WuM 2007, 349
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 274/05
AG Aachen, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 II 118/05

Stimmrechtsausschluss des Verwalters

OLG Köln, Beschluss vom 18.11.2006 - Aktenzeichen 16 Wx 165/06

DRsp Nr. 2007/8351

Stimmrechtsausschluss des Verwalters

»1. Der Verwalter ist als Vertreter verschiedener Wohnungseigentümer von der Abstimmung über seine Entlastung entsprechend § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossen.Wird zugleich unter demselben Tagesordnungspunkt und in einem Verfahren über eine weitere Frage, wie z. B. Jahresabrechnung, abgestimmt, so erstreckt sich der Stimmrechtsausschluss des Verwalters auch auf die Abstimmung über diesen weiteren Punkt (hier: Jahresabrechnung).2. Bei der Abstimmung über die Bestellung oder Abberufung des Verwalters besteht für diesen, soweit er in Vertretung von Wohnungseigentümern handelt, kein Stimmrechtsausschluss.«

Normenkette:

WEG § 25 Abs. 5 ;

Gründe: