OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 22.07.2020
15 A 1600/18
Normen:
KAG NRW § 12 Abs. 1 Nr. 3b); AO § 131; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 93/17

Streit um den Widerruf der Stundung der Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag; Auslegung eines Verwaltungsakts; Beginn einer Entscheidungsfrist; Anhörungsverfahren als Voraussetzung zur Herstellung der Entscheidungsreife; Anforderungen an das Widerrufsermessen bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Stundung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.07.2020 - Aktenzeichen 15 A 1600/18

DRsp Nr. 2020/11458

Streit um den Widerruf der Stundung der Heranziehung zu einem Straßenbaubeitrag; Auslegung eines Verwaltungsakts; Beginn einer Entscheidungsfrist; Anhörungsverfahren als Voraussetzung zur Herstellung der Entscheidungsreife; Anforderungen an das Widerrufsermessen bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Stundung

1. Gemäß den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörden, sondern nach dem erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.2. Bei der Jahresfrist des § 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW i. V. m. § 131 Abs. 2 Satz 2, § 130 Abs. 3 Satz 1 AO handelt es sich nicht um eine Bearbeitungs-, sondern um eine Entscheidungsfrist. Daraus folgt, dass die Frist erst bei vollständiger behördlicher Kenntnis der für die Entscheidung maßgebenden Sach- und Rechtslage zu laufen beginnt.3. Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt diese Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört regelmäßig das Anhörungsverfahren, und zwar unabhängig von dessen Ergebnis.