VGH Bayern - Beschluss vom 06.04.2020
10 C 19.2343
Normen:
VwZVG Art. 19; VwZVG Art. 23 Abs. 1; VwZVG Art. 24; VwZVG Art. 26 Abs. 5; BGB § 157;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 29.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 18.356

Streit um Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich Kosten der Ersatzvornahme einer Felssicherungsmaßnahme; Anforderungen an einen nach Art. 19 VwZVG vollstreckungsfähigen Verwaltungsakt; Anforderungen an einen Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VwZVG als eine verbindliche hoheitliche Zahlungsverpflichtung; Voraussetzungen für die nach Art. 24 und Art. 26 Abs. 5 VwZVG mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betriebene Vollstreckung

VGH Bayern, Beschluss vom 06.04.2020 - Aktenzeichen 10 C 19.2343

DRsp Nr. 2020/7592

Streit um Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezüglich Kosten der Ersatzvornahme einer Felssicherungsmaßnahme; Anforderungen an einen nach Art. 19 VwZVG vollstreckungsfähigen Verwaltungsakt; Anforderungen an einen Leistungsbescheid im Sinne von Art. 23 Abs. 1 VwZVG als eine verbindliche hoheitliche Zahlungsverpflichtung; Voraussetzungen für die nach Art. 24 und Art. 26 Abs. 5 VwZVG mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betriebene Vollstreckung

Tenor

In Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 29. Oktober 2019 wird der Antragstellerin Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren B 1 K 18.356 bewilligt.

Normenkette:

VwZVG Art. 19; VwZVG Art. 23 Abs. 1; VwZVG Art. 24; VwZVG Art. 26 Abs. 5; BGB § 157;

Gründe

I.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Klägerin den in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ihre gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Beklagten vom 26. März 2018 bezüglich Kosten der Ersatzvornahme einer Felssicherungsmaßnahme auf dem Grundstück Fl.Nr. 959, Gemarkung G., in Höhe von 13.314,79 Euro (zuzüglich Mahngebühren in Höhe von 40,-- Euro) gerichtete Klage weiter.