OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.2016
I - 24 U 152/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 556; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 21.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 24/16

Streitgegenstand bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung und hilfweise Rückforderung überzahlter NebenkostenAnforderungen an die Substantiierung einer Klage auf Rückzahlung überzahlter Nebenkosten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2016 - Aktenzeichen I - 24 U 152/16

DRsp Nr. 2017/13607

Streitgegenstand bei Geltendmachung der Unwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung und hilfweise Rückforderung überzahlter Nebenkosten Anforderungen an die Substantiierung einer Klage auf Rückzahlung überzahlter Nebenkosten

1. In dem mietvertraglichen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen ist der Bereicherungsanspruch auf Erstattung überzahlter Nebenkosten auch nicht als Minus enthalten. Vielmehr handelt es sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände, die unterschiedliche Grundlagen haben und anderen Voraussetzungen unterliegen. Das schließt jedoch nicht aus, dass der klagende Mieter beide Ansprüche miteinander verbindet, indem er in erster Linie die Formwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung bestreitet und für den Fall, dass das Gericht seiner Auffassung nicht folgt, hilfsweise die Überzahlung der berechtigten Nebenkosten geltend macht. In dem Fall handelt es sich bei dem verfolgten Anspruch auf Erstattung der Überzahlung allerdings nicht um ein bloßes Hilfsvorbringen, sondern um einen eventualiter gestellten Antrag. 2. Macht der Mieter (hilfsweise) den Bereicherungsanspruch auf Erstattung überzahlter Nebenkosten geltend, muss er (nach Belegeinsicht) zu jeder Kostenart die dem Vermieter entstandenen Aufwendungen und den zutreffenden Umlageschlüssel angeben.

Tenor