LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.05.2022
7 Sa 477/21
Normen:
TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157; WissZeitVG § 7 Abs. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 4
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 09.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3558/20

Streitgegenstand im BefristungskontrollprozessPost-Doc-Phase im WissZeitVG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.05.2022 - Aktenzeichen 7 Sa 477/21

DRsp Nr. 2022/11261

Streitgegenstand im Befristungskontrollprozess Post-Doc-Phase im WissZeitVG

1. Den Streitgegenstand bestimmt immer der Kläger, so auch im Befristungskontrollprozess. Er kann im Rahmen der ihm obliegenden Bestimmung des Streitgegenstandes eine frühere Befristung zum Gegenstand einer von ihm erhobenen Befristungskontrollklage machen. 2. Nach abgeschlossener Promotion, d.h. in der sog. Post-Doc-Phase, ist mit wissenschaftlichem Personal eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren möglich. Die Post-Doc-Phase verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung weniger als sechs Jahre betragen haben.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9. November 2021, Az. 8 Ca 3558/20, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17 S. 1; TzBfG § 17 S. 2; KSchG § 7; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 133; BGB § 157; WissZeitVG § 7 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen aufgrund der Befristung vom 05.11.2018 betreffend den Zeitraum vom 09.03.2019 bis zum 04.10.2020 beendet ist.