I. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß, Umbaumaßnahmen in der von der Klägerin gepachteten und an die Streithelferin der Beklagten weiterverpachteten Gaststätte rückgängig zu machen. Das Urteil wurde der Beklagten am 26. März 1999 und ihrer Streithelferin am 13. April 1999 zugestellt. Gegen dieses Urteil hat die Streithelferin am 14. Mai 1999 (einen Tag nach Christi Himmelfahrt) Berufung eingelegt und diese am 14. Juni 1999 begründet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Berufungsfrist sei nicht gewahrt. Da die Voraussetzungen einer streitgenössischen Nebenintervention (§ 69 ZPO) nicht gegeben seien, sei die Berufungsklägerin als unselbständige Streithelferin anzusehen und habe das Rechtsmittel deshalb nur innerhalb der für die unterstützte Hauptpartei laufenden Berufungsfrist von einem Monat seit Zustellung an diese einlegen können.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Streithelferin, der der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gewährt hat.
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