OLG Düsseldorf - Urteil vom 01.04.2004
I-24 U 227/03
Normen:
ZPO § 597 ; BGB § 535 ; BGB § 536a ;
Fundstellen:
NZM 2004, 946
OLGReport-Düsseldorf 2004, 376
WuM 2004, 416
ZMR 2004, 673
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 01.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 345/03

Streitweg um Mietzins bei Unklarheit über die Miete an sich

OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.04.2004 - Aktenzeichen I-24 U 227/03

DRsp Nr. 2004/10978

Streitweg um Mietzins bei Unklarheit über die Miete an sich

»Mietzins kann nicht im Urkundenprozess erstritten werden, wenn die Überlassung der Mietsache bestritten ist oder ein Minderungsrecht des Mieters besteht.«

Normenkette:

ZPO § 597 ; BGB § 535 ; BGB § 536a ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht im Rahmen eines Urkundenprozesses rückständige Ansprüche aus der Vermietung der Geschäftsräume Hagsche Straße 21, Erdgeschoss links, in Kleve für die Monate Mai bis Juli 2003 geltend. Dem zugrunde liegt ein zwischen Herrn K (im folgenden: Vermieter) und der Beklagten am 18. Februar./24. Februar 2003 geschlossener Mietvertrag, in welchem u.a. ein monatlicher Mietzins von 2.300,-- EURO zuzüglich Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 300,-- EURO sowie 16 % Mehrwertsteuer, insgesamt also 3.016,-- EURO vereinbart worden war. Die Zahlung sollte spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats mit dem Beginn des Mietverhältnisses zum 1. Mai 2003 erfolgen. Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 1 Mieträume / Mietgegenstand

...

Das beschriebene Mietobjekt wird in dem derzeitigen Zustand, wie eingehend besichtigt zur Verfügung gestellt und als ordnungsgemäß anerkannt und übergeben.

...