OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.11.2008
I-10 W 114/08
Normen:
GKG § 45 Abs. 1 S. 1; GKG § 45 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
JurBüro 2009, 85
MietRB 2009, 10
NJW 2009, 1515
NZM 2009, 863
OLGReport-Düsseldorf 2009, 225
ZMR 2009, 197
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 08.07.2008

Streitwert bei Erhebung einer Widerklage

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.11.2008 - Aktenzeichen I-10 W 114/08

DRsp Nr. 2009/1659

Streitwert bei Erhebung einer Widerklage

1. Klage und Widerklage betreffen denselben Gegenstand i.S. von § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, wenn die Ansprüche aus Klage und Widerklage nicht in der Weise nebeneinander stehen können, dass das Gericht unter Umständen beiden stattgeben kann, sondern die Verurteilung nach dem einem Antrag notwendigerweise die Abweisung des anderen Antrages nach sich zieht. Das gilt jedoch nicht, wenn bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung unterschiedliche Vermögenspositionen betroffen sind und nicht nur die jeweiligen mit Klage oder Widerklage geltend gemachten Teilbeträge, sondern der gesamte Anspruch den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. 2. Begehrt der Vermieter mit der Klage die Zahlung der sich nach Abzug der Vorauszahlungen des Mieters aus der erstellten Jahresabrechnung zu seinen Gunsten errechneten Nachforderung und verlangt der Mieter widerklagend die Rückzahlung sämtlicher die abgerechnete Periode betreffenden Vorauszahlungen, steht wirtschaftlich gesehen die gesamte Betriebskostenabrechnung, eingeschlossen die geleisteten Vorauszahlungen, in Streit und bildet wertmäßig den Gegenstand des Rechtsstreits. Daher sind in diesem Fall die beiderseits geltend gemachten Ansprüche zusammen zu rechnen.

Tenor: