LG Köln - Beschluss vom 10.03.1997
12 T 20/97
Normen:
ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1997, 447
Vorinstanzen:
AG Köln - Beschluss vom 16.08.96 - 218/ C 150/96 -,

Streitwert bei Klage auf Einsicht in Nebenkosten-Belege

LG Köln, Beschluss vom 10.03.1997 - Aktenzeichen 12 T 20/97

DRsp Nr. 2001/7480

Streitwert bei Klage auf Einsicht in Nebenkosten-Belege

Der Gegenstandswert für eine Klage auf Einsicht in die einer Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Belege ist mit 1/5 bis 1/10 des Wertes des behaupteten Rückzahlungsanspruchs zu bewerten.

Normenkette:

ZPO § 3 ;

Entscheidungsgründe:

Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Einsichtnahme in die der Nebenkostenabrechnung vom 28.07.1995 zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Nach Erledigung der Hauptsache hat das Amtsgericht dem Beklagten durch Beschluss vom 16.08.1996 die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 1.000,-- DM festgesetzt.

Gegen diese Streitwertfestsetzung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Recht gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO Beschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 8.360,67 DM festzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG, § 9 Abs. 2 BRAGO, §§ 567 ff. zulässig, hat in der Sache selbst jedoch keinen Erfolg.

Die Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht für das Verfahren auf 1.000,-- DM ist nicht zu beanstanden.