Mit der Klage hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr Einsichtnahme in die der Nebenkostenabrechnung vom 28.07.1995 zugrundeliegenden Belege zu gewähren. Nach Erledigung der Hauptsache hat das Amtsgericht dem Beklagten durch Beschluss vom 16.08.1996 die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 1.000,-- DM festgesetzt.
Gegen diese Streitwertfestsetzung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus eigenem Recht gemäß §
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist gemäß § 25 Abs. 2 GKG, §
Die Streitwertfestsetzung durch das Amtsgericht für das Verfahren auf 1.000,-- DM ist nicht zu beanstanden.
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