LG Kassel - Urteil vom 21.04.1997
1 T 80/96
Normen:
BGB §§ 536, 550 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 296
Vorinstanzen:
AG Kassel, vom 11.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 451 C 1916/96

Streitwert bei Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Haltung eines Hundes

LG Kassel, Urteil vom 21.04.1997 - Aktenzeichen 1 T 80/96

DRsp Nr. 2001/10191

Streitwert bei Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Haltung eines Hundes

Der Wert des Streitgegenstandes für eine Klage auf Erteilung der Zustimmung zur Haltung eines Hundes ist auf 2.000 DM zu bemessen.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Kassel ohne Begründung den Streitwert auf 1.000,-- DM festgesetzt. Die hiergegen mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Streitwertes eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG, 9 Abs. 2 BRAGO zulässig und führt zu einer Abänderung des Streitwertes auf 2.000,-- DM.

Für die Streitwertfestsetzung ist auf das Interesse der Klägerin an der Erteilung der mit der Klage begehrten Zustimmung der Beklagten zur Haltung des Yorkshire-Terriers "Cäsar vom Uhlenstein" abzustellen. Mangels anderweitiger konkreter Wertbestimmungen ist der Wert dieses Interesses nach § 3 ZPO zu schätzen.