Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Kassel ohne Begründung den Streitwert auf 1.000,-- DM festgesetzt. Die hiergegen mit dem Ziel einer Heraufsetzung des Streitwertes eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist gemäß §§ 25 Abs. 2 GKG,
Für die Streitwertfestsetzung ist auf das Interesse der Klägerin an der Erteilung der mit der Klage begehrten Zustimmung der Beklagten zur Haltung des Yorkshire-Terriers "Cäsar vom Uhlenstein" abzustellen. Mangels anderweitiger konkreter Wertbestimmungen ist der Wert dieses Interesses nach § 3 ZPO zu schätzen.
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