LG Kiel - Beschluss vom 31.10.1990
1 T 165/90
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1991, 50
Vorinstanzen:
AG Neumünster, vom 21.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 491/90

Streitwert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

LG Kiel, Beschluss vom 31.10.1990 - Aktenzeichen 1 T 165/90

DRsp Nr. 2001/8500

Streitwert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

Für die Berechnung des Streitwertes in Räumungsstreitigkeiten ist der einjährige Bruttomietzins maßgebend.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwer beträgt 136,35 DM (§ 25 Abs. 2, S. 1 GKG). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ist gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO beschwerdeberechtigt.

In der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Die Kammer hält auch nach nochmaliger Überprüfung an ihrer ständigen Rechtsprechung fest. Danach ist für die Berechnung des Streitwertes in Räumungsstreitigkeiten aus den bereits im Beschluss des Landgerichts Kiel vom 05. Juli 1986 - 1 T 33/86 -, WM 1987, 61, dargelegten Gründen der einjährige Bruttomietzins maßgebend.

Ergänzend ist mit Röber ZMR 1990, 345, 346 darauf hinzuweisen, dass es widersprüchlich wäre, für die Kündigungsmöglichkeit bei Zahlungsverzug (§ 554 BGB), wie allgemein anerkannt, auf die gesamten nach dem Vertrag zu leistenden Zahlungen abzuheben, aber andererseits bei der Bewertung des Streitwertes für den Räumungsanspruch nur den Grundmietzins heranziehen zu wollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 3 GKG.

Vorinstanz: AG Neumünster, vom 21.09.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 491/90
Fundstellen
WuM 1991, 50