LG Kiel - Beschluss vom 05.07.1986
1 T 33/86
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1987, 61
Vorinstanzen:
AG Rendsburg - Streitwertbeschluss vom 21.01.1986 - 3 C 1104/84 -,

Streitwert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

LG Kiel, Beschluss vom 05.07.1986 - Aktenzeichen 1 T 33/86

DRsp Nr. 2001/10199

Streitwert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

Der Streitwert für eine Klage des Vermieters auf Räumung einer Mietwohnung ist nach dem Jahres-Bruttomietzins einschließlich der Nebenkosten zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Jahresbruttomietzins als Streitwert gemäß § 16 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Nebenkosten sind nicht nur rechtlich als Mietzins einzuordnen, sie sind Teil des monatlich zu zahlenden Entgelts für die Überlassung der Mietsache, und zwar unabhängig davon, ob diese Nebenkosten bevorschusst und jährlich abgerechnet werden oder ob sie schon als Pauschale in den Mietzins eingerechnet sind.