Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht den Jahresbruttomietzins als Streitwert gemäß § 16 Abs. 2 GKG festgesetzt. Die Nebenkosten sind nicht nur rechtlich als Mietzins einzuordnen, sie sind Teil des monatlich zu zahlenden Entgelts für die Überlassung der Mietsache, und zwar unabhängig davon, ob diese Nebenkosten bevorschusst und jährlich abgerechnet werden oder ob sie schon als Pauschale in den Mietzins eingerechnet sind.
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