Der als Beschwerde gegen die im Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 10.07.1998 erfolgte Streitwertfestsetzung zu behandelnde Antrag auf Abänderung und Festsetzung des Streitwertes auf 7.188,- DM ist zulässig. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Der Streitwert bei Räumungsklagen bemisst sich nach § 16 Abs. 2, 1 GKG nach dem auf die streitige Zeit entfallenden, höchstens dem einjährigen Mietzins. Für die Bemessung des nach § 16 GKG zugrunde zu legenden Mietzinses werden verschiedene Auffassungen vertreten. Die Bandbreite der Auffassungen reicht von der Annahme, dass nur die Grundmiete oder die Netto Kaltmiete zu berücksichtigen ist, bis zu der auch von der Klägerin vertretenen Auffassung, maßgebend sei die Brutto-Warmmiete, so dass eine vereinbarte Nebenkostenpauschale zu berücksichtigen sei (vgl. zum Streitstand Zöller-Herget, ZPO -Komm., 20. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Mietstreitigkeiten" m.w.N.).
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