LG Neuruppin - Beschluss vom 13.10.1998
4 T 249/98
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 10.07.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 26 C 249/98

Streitwert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

LG Neuruppin, Beschluss vom 13.10.1998 - Aktenzeichen 4 T 249/98

DRsp Nr. 2001/10223

Streitwert bei Klage auf Räumung einer Mietwohnung

Der Wert des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Räumung einer Mietwohnung bemißt sich dann nach dem Jahresbetrag des Nettomietzinses, wenn verbrauchsunabhängige Nebenkosten, die der Nettomiete grundsätzlich hinzuzurechnen sind, nicht ermittelt werden können.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Der als Beschwerde gegen die im Urteil des Amtsgerichts Oranienburg vom 10.07.1998 erfolgte Streitwertfestsetzung zu behandelnde Antrag auf Abänderung und Festsetzung des Streitwertes auf 7.188,- DM ist zulässig. Er hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Streitwert bei Räumungsklagen bemisst sich nach § 16 Abs. 2, 1 GKG nach dem auf die streitige Zeit entfallenden, höchstens dem einjährigen Mietzins. Für die Bemessung des nach § 16 GKG zugrunde zu legenden Mietzinses werden verschiedene Auffassungen vertreten. Die Bandbreite der Auffassungen reicht von der Annahme, dass nur die Grundmiete oder die Netto Kaltmiete zu berücksichtigen ist, bis zu der auch von der Klägerin vertretenen Auffassung, maßgebend sei die Brutto-Warmmiete, so dass eine vereinbarte Nebenkostenpauschale zu berücksichtigen sei (vgl. zum Streitstand Zöller-Herget, ZPO -Komm., 20. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Mietstreitigkeiten" m.w.N.).