LG Saarbrücken - Urteil vom 20.02.1998
13 BS 283/97
Normen:
GKG § 16 Abs. 5 ; ZPO §§ 3, 511a ;
Fundstellen:
WuM 1998, 234
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 14.10.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 36 C 349/97

Streitwert bei Klage auf Zustimmung einer Mieterhöhung

LG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.1998 - Aktenzeichen 13 BS 283/97

DRsp Nr. 2001/10225

Streitwert bei Klage auf Zustimmung einer Mieterhöhung

Der Wert des Streitgegenstandes und die Berufungsbeschwer für eine Klage auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen sind nach dem Jahresbetrag des geforderten Mieterhöhungsbetrages zu ermessen. Daß damit die Berufung im Mieterhöhungsverfahren erst bei einer Mieterhöhung von 125 DM eröffnet ist, mag als unbefriedigend empfunden werden, ist aber angesichts der gesetzlichen Regelung hinzunehmen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 5 ; ZPO §§ 3, 511a ;

Entscheidungsgründe:

Die Beklagten haben seit dem 01.01.1981 in dem Anwesen der Kläger in der ... in eine Wohnung auf unbestimmte Zeit gemietet, für die sie einen monatlichen Mietzins von zuletzt 470 DM zu zahlen haben; insoweit wurde der Mietzins von ursprünglich 280 DM im Jahre 1990 auf 320 DM und wegen Modernisierungsmaßnahmen im Jahre 1991 um 55 DM und im Jahre 1994 um 95 DM erhöht. Die Kläger verlangen die Zustimmung zu einer Erhöhung des Mietzinses ab dem 01.03.1997 auf 560 DM. Das Amtsgericht Saarbrücken hat der Klage mit dem am 14.10.1997 verkündeten Urteil statt gegeben. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Berufung.