Die zulässige Beschwerde der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.092,75 DM (456,75 DM + 636,-- DM) x 12 = 13.113,-- DM festgesetzt. Die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses entsprechen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGHZ 18, 168, 172, 173) und des Senats (vgl. MDR 1992, 812 = JurBüro 1992, 114 ZMR 1993, 223), wonach bei der Streitwertberechnung nach § 16 GKG bestimmte, nicht verbrauchsabhängige Gegenleistungen des Mieters als Teile des "Zinses", im Sinne des § 8 ZPO anzusehen sind und eine Nebenkostenpauschale insgesamt in die Streitwertberechnung einzubeziehen ist, wenn sie von den Mietvertragsparteien zur Abgeltung aller Betriebskosten vereinbart worden ist, ohne daß diese im einzelnen wertmäßig aufgegliedert und beziffert wurden.
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