BGH - Beschluß vom 02.11.2005
XII ZR 137/05
Normen:
GKG § 41 § 45 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 348
MDR 2006, 657
NJW-RR 2006, 378
NZM 2006, 138
ZMR 2006, 190
ZfIR 2006, 657
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 01.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 234/04
LG Darmstadt, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 488/03

Streitwert bei negativer Feststellungsklage wegen Nichtbestehens eines Mietverhältnisses

BGH, Beschluß vom 02.11.2005 - Aktenzeichen XII ZR 137/05

DRsp Nr. 2005/21637

Streitwert bei negativer Feststellungsklage wegen Nichtbestehens eines Mietverhältnisses

»a) Zum Streitwert einer vom Mieter erhobenen Klage, mit der ein Vermieter zur Kündigung des Mietverhältnisses mit einem störenden Mitmieter verpflichtet werden soll.b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und einer Widerklage auf Feststellung des Nichtbestehens des Mietverhältnisses (Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/00 - NZM 2004, 423).«

Normenkette:

GKG § 41 § 45 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem im Jahre 2000 abgeschlossenen Mietvertrag über Geschäftsräume zum Betrieb einer Anwaltskanzlei, der von beiden Parteien erstmals zum 15. Januar 2006 gekündigt werden konnte. Zusätzlich bestand zwischen den Parteien ein Mietvertrag über zwei Pkw-Stellplätze.