OLG Dresden - Beschluss vom 29.10.1997
9 W 1112/97
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 320
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 19.06.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 384/96

Streitwert bei Räumung einer Mietwohnung

OLG Dresden, Beschluss vom 29.10.1997 - Aktenzeichen 9 W 1112/97

DRsp Nr. 2001/10116

Streitwert bei Räumung einer Mietwohnung

Der Gegenstandswert für die Räumungsvollstreckung einer Mietwohnung ist nicht nach dem Wert der Wohnung, sondern nach der einfachen Jahresmiete festzusetzen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 3 ;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer hat mit schriftlichem Auftrag im Nachgang zum streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht Auerbach - 1 C 805/95 -, den Gerichtsvollzieher mit der Räumung des streitbefangenen Mietobjektes beauftragt.

Entgegen seinem Antrag streitwertes, Zugrundelegung auf Festsetzung des Gebühren mit dem er nach § 57 Abs. 2 BRAGO die des Ertragswertes (17-facher Jahresnettomietwert) des zu räumenden Objektes anstrebte, hat das Vollstreckungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung nach § 10 BRAGO lediglich die einfache Jahresmiete in Ansatz gebracht (§ 16 Abs. 2 GKG analog).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde, auf deren Begründung Bezug genommen wird.

Das Landgericht Zwickau hat die Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zum Oberlandesgericht Dresden zugelassen. Auf die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.

Der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Zwickau vom 19.06.1997 wurde nicht abgeholfen.

Die Sache ist dem Oberlandesgericht Dresden zur Entscheidung vorgelegt worden.

II.