BGH - Beschluß vom 30.10.2007
VIII ZR 163/07
Normen:
GKG § 41 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2007, 935
WuM 2008, 50,
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 96/06
AG Tostedt, vom 27.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 265/04

Streitwert bei Räumungsklage wegen Beendigung eines Mietverhältnisses

BGH, Beschluß vom 30.10.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 163/07

DRsp Nr. 2007/21325

Streitwert bei Räumungsklage wegen Beendigung eines Mietverhältnisses

1. Ist die Miete aufgrund einer Staffelmiete in verschiedenen Zeiträumen verschieden hoch, so bemisst sich der Streitwert für eine Räumungsklage nach dem maßgeblichen Jahresbeitrag aus dem höchsten Entgelt.2. Nach § 41 Abs. 1 S. 2 GKG umfasst das Entgelt neben dem Nettogrundentgelt auch Nebenkosten, wenn diese als Pauschale vereinbart und nicht gesondert abgerechnet werden. Diese Vorschrift findet auch bei der Ermittlung des Räumungsstreitwerts Anwendung, da für die Bestimmung des Entgelts in § 41 Abs. 2 GKG auf Abs. 1 verwiesen wird.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Der Streitwert für den Räumungsanspruch ist auf 19.800,00 EUR festzusetzen.

Im vorliegenden Fall wird wegen Beendigung eines Mietverhältnisses die Räumung eines Grundstücks verlangt, so dass gemäß § 41 Abs. 2 GKG das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend ist. Auszugehen ist von einer monatlichen Miete in Höhe von 1.650,00 EUR.