BGH - Beschluß vom 02.10.2007
III ZB 47/07
Normen:
ZPO § 8 ;
Fundstellen:
NJ 2008, 27
NZM 2008, 461
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 10/07
AG Brandenburg, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 94/05

Streitwert bei Räumungsklagen

BGH, Beschluß vom 02.10.2007 - Aktenzeichen III ZB 47/07

DRsp Nr. 2007/19124

Streitwert bei Räumungsklagen

Der Streitwert einer Räumungsklage richtet sich nach § 8 ZPO, wonach bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses der Betrag auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheiden. Die "streitige Zeit" im Sinne dieser Vorschrift beginnt mit der Klageerhebung, wenn die Räumungsklage nach vorausgegangener Kündigung zu einem Zeitpunkt erhoben wird, zu dem die Kündigung nach Behauptung der klagenden Partei bereits wirksam geworden ist (BGH - III ZR 342/04 - 17.03.2005).

Normenkette:

ZPO § 8 ;

Gründe:

I. Der Rechtsvorgänger des Klägers verpachtete dem Beklagten durch Vertrag vom 23. Juli 1991 auf unbestimmte Zeit eine Gartenparzelle, die den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegt. Die von dem Beklagten zu entrichtende Pacht beträgt nach seinen Angaben 35,03 EUR jährlich und wird vom Kläger mit 52,57 EUR beziffert.