I. Der Rechtsvorgänger des Klägers verpachtete dem Beklagten durch Vertrag vom 23. Juli 1991 auf unbestimmte Zeit eine Gartenparzelle, die den Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes unterliegt. Die von dem Beklagten zu entrichtende Pacht beträgt nach seinen Angaben 35,03 EUR jährlich und wird vom Kläger mit 52,57 EUR beziffert.
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