KG - Beschluss vom 29.03.2005
8 W 20/05
Normen:
GKG § 41 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 § 68 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 525
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 716/04

Streitwert bei Rechtsstreit über Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse

KG, Beschluss vom 29.03.2005 - Aktenzeichen 8 W 20/05

DRsp Nr. 2005/8180

Streitwert bei Rechtsstreit über Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse

Zur Ermittlung des Streitwertes bei einem Rechtsstreit wegen Räumung eines Grundstücks nach Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses sowie bei einem Rechtsstreit über das Bestehen oder die Dauer eines solchen Rechtsverhältnisses

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 § 68 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet.

Gemäß § 41 Abs. 2 GKG ist , wenn wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt wird, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Abs. 1 GKG ein geringerer Streitwert ergibt.