Die Klägerin hat die Beklagten, deren Wohnung über der ihrigen liegt, mit der Behauptung, diese würden regelmäßig zwei- bis dreimal pro Woche zur Nachtzeit und auch in den Mittagsstunden ihre Waschmaschine bzw. den Wäschetrockner laufen lassen, auf Unterlassung des Betriebs dieser Geräte während der genannten Zeiträume in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Streitwert mit Beschluss vom 27.3.1935 auf 500 DM festgesetzt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat es durch Beschluss vom 8.5.1985 nicht abgeholfen. Nach Vorlage an das Beschwerdegericht hat es die Nichtabhilfeentscheidung, die ebenso wie der Streitwertbeschluss keine Begründung enthalten hat, durch Beschluss vom 24.7.1985 begründet und ausgeführt, dass in Anwendung des § 12 Abs. 2 GKG der Streitwert mit 600 DM anzunehmen sei.
Die nach § 25 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
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