In dem vorangegangenen Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung und auf Zahlung von Mietzinsrückständen in Anspruch genommen.
Gemäß § 4 des Mietvertrages wer für die Wohnung und die Garage ein monatlicher Mietzins in Höhe von 707 DM zu zahlen. Ferner waren für verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Nebenkosten eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 90 DM zu leisten.
Durch Beschluss vom 18.08.1989 hat das Amtsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 14.259,96 DM festgesetzt, wobei es den Räumungsanspruch mit 8.484 DM (12 x 707 DM) bewertet hat.
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