LG Mönchengladbach - Beschluss vom 14.12.1989
5 T 540/89
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
JurBüro 1990, 774
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 18.08.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 174/89

Streitwert der Räumungsklage - Berechnung des Jahresmietzinses anhand Nettomiete ohne Berücksichtigung von Nebenleistungen

LG Mönchengladbach, Beschluss vom 14.12.1989 - Aktenzeichen 5 T 540/89

DRsp Nr. 2003/7045

Streitwert der Räumungsklage - Berechnung des Jahresmietzinses anhand Nettomiete ohne Berücksichtigung von Nebenleistungen

1. Nach § 16 Abs. 2 GKG bemisst sich der Streitwert für die Räumungsklage nach dem für die Dauer eines Jahres zu entrichtenden Mietzins; der Berechnung ist nur der Nettomietzins ohne Berücksichtigung vereinbarter Nebenleistungen zugrunde zulegen.2. Es entspricht dem Sinn und Zweck des § 16 Abs. 2 GKG, ausschließlich die für die Gebrauchsüberlassung der Mietsache zu entrichtende Vergütung der Berechnung des Gegenstandswertes zugrunde zulegen; dazu gehören weder die verbrauchsabhängigen noch die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

In dem vorangegangenen Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten auf Räumung und Herausgabe einer Wohnung und auf Zahlung von Mietzinsrückständen in Anspruch genommen.

Gemäß § 4 des Mietvertrages wer für die Wohnung und die Garage ein monatlicher Mietzins in Höhe von 707 DM zu zahlen. Ferner waren für verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Nebenkosten eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 90 DM zu leisten.

Durch Beschluss vom 18.08.1989 hat das Amtsgericht den Streitwert für das Verfahren auf 14.259,96 DM festgesetzt, wobei es den Räumungsanspruch mit 8.484 DM (12 x 707 DM) bewertet hat.