OLG Celle - Beschluss vom 11.11.2008
2 W 239/08
Normen:
GKG § 41 ;
Fundstellen:
AGS 2009, 89
MietRB 2009, 101
NJW-Spezial 2009, 67
OLGReport-Celle 2008, 995
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 18.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 164/08

Streitwert der Räumungsklage; Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Mietbestandteil

OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 2 W 239/08

DRsp Nr. 2009/683

Streitwert der Räumungsklage; Berücksichtigung der Umsatzsteuer als Mietbestandteil

»Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwertes für die Räumungsklage ist die Miete einschließlich der Mehrwertsteuer bei der Berechnung des einjährigen Entgelts zu berücksichtigen,«

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers vom 25. September 2008 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 18. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 ;

Gründe:

1. Die gemäß § 68 GKG statthafte Streitwertbeschwerde des Klägers ist bereits unzulässig, weil weder das Landgericht die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat noch der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.