Die Beschwerde des Klägers vom 25. September 2008 gegen den Streitwertbeschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 18. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1. Die gemäß § 68 GKG statthafte Streitwertbeschwerde des Klägers ist bereits unzulässig, weil weder das Landgericht die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat noch der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt, § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|