OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.06.2005
2 W 38/05
Normen:
ZPO § 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-17 O 9/05,

Streitwert einer einstweiligen Verfügung wegen gewerblicher Miete und Herausgabe der Mieträume

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.06.2005 - Aktenzeichen 2 W 38/05

DRsp Nr. 2009/15478

Streitwert einer einstweiligen Verfügung wegen gewerblicher Miete und Herausgabe der Mieträume

Bei einer einstweiligen Verfügung wegen gewerblicher Miete und Herausgabe der Mieträume sowie Zutritt zu den Räumen ist für die Bemessung des Streitwertes die Jahresmiete maßgeblich.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

Die Antragsteller vermieteten Gewerberäume im Hause ...straße ... in O1 an die Firma B...-GmbH, O2, vertreten durch den Geschäftsführer C, O3. Über das Vermögen der Firma B wurde am ... Dezember 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet (Bl. 7 d.A.). Zum Insolvenzverwalter wurde bestellt Rechtsanwalt D, ..., O2.

Er beantragte als Antragsteller Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Landgericht Frankfurt am Main erließ am 21. September 2004 folgende einstweilige Verfügung:

Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,-- EUR, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung als Gesamtschuldner aufgegeben,

dass im Erdgeschoss des Hauses ...straße ..., O1, belegene und zum Betrieb eines ... genutzte Ladenlokal nebst Nebenräumen an den Antragsteller herauszugeben.