OLG Saarbrücken - Beschluss vom 26.11.2009
8 W 348/09-50
Normen:
GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 9;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 138/09

Streitwert einer Klage auf Abschluss eines Mietvertrages

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.11.2009 - Aktenzeichen 8 W 348/09-50

DRsp Nr. 2010/5268

Streitwert einer Klage auf Abschluss eines Mietvertrages

a. Der Streitwert einer auf Abschluss eines Mietvertrages gerichteten Klage richtet sich nicht nach § 41 Abs. 1 GKG, sondern nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 9 ZPO. b. Der daneben geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der anzumietenden Räume führt nicht zur Werterhöhung.

1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 14.10.2009 (6 O 138/09) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.488,64 € festgesetzt wird.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3; ZPO § 9;

Gründe: