KG - Beschluss vom 28.09.2009
22 W 47/09
Normen:
RVG § 32; GKG § 41; GKG § 63; GKG § 68; ZPO § 887; ZPO § 888;
Fundstellen:
JurBüro 2010, 84
MietRB 2010, 72
NZM 2010, 739
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 63 S 2/09
AG Schöneberg, vom 23.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 C 274/08

Streitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten in einem Mietobjekt sowie Gewährung von Zutritt zum Objekt zum Zweck der Vermessung und Planung

KG, Beschluss vom 28.09.2009 - Aktenzeichen 22 W 47/09

DRsp Nr. 2009/24101

Streitwert einer Klage auf Duldung von Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten in einem Mietobjekt sowie Gewährung von Zutritt zum Objekt zum Zweck der Vermessung und Planung

1. Der Streitwert für eine auf die Duldung von Modernisierungs-, Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten in einem Mietobjekt gerichtete Klage richtet sich nach dem Interesse des Klägers an einer infolge der Durchführung der Arbeiten möglichen Mieterhöhung oder einer durch sie zu vermeidender Mietminderung; er wird begrenzt durch den Jahresbetrag der erwarteten Erhöhung oder Minderung. 2. Dem weiteren Antrag des Klägers auf Gewährung von Zutritt zu dem Mietobjekt kommt wertmäßig eine eigene Bedeutung zu, wenn die Besonderheit der angestrebten Zutrittsgewährung die zusätzliche Vollstreckungsmöglichkeit nach §§ 887, 888 ZPO eröffnet.

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 05. Mai 2009 - 63 S 2/09 - teilweise geändert und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf insgesamt 5.200,00 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.