KG - Beschluss vom 25.10.2016
8 W 48/16
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 9; GKG § 48 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 350/15

Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis

KG, Beschluss vom 25.10.2016 - Aktenzeichen 8 W 48/16

DRsp Nr. 2016/17942

Streitwert einer Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis

Der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO)

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. Mai 2016 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2016 - 65 S 350/15 - abgeändert und der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 19.600,00 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 9; GKG § 48 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V. m. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG); sie ist auch in der Sache begründet.

Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass der Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Erteilung der Untermieterlaubnis auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen ist.

Der Streitwert für die Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis ist nach §§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen.