Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 23. Mai 2016 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2016 -
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus eigenem Recht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 32 Abs. 2 RVG i.V. m. §§ 68, 63 Abs. 2 GKG); sie ist auch in der Sache begründet.
Die Beschwerde macht zu Recht geltend, dass der Gebührenstreitwert für den Klageantrag auf Erteilung der Untermieterlaubnis auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen ist.
Der Streitwert für die Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis ist nach §§ 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO entsprechend dem Interesse des Klägers an der Untervermietung nach freiem Ermessen festzusetzen.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|