Auf die weitere Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22.01.2016 -
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Die vom Landgericht zugelassene und von der Beklagten in zulässiger Weise eingelegte weitere Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 6; 66 Abs. 4 GKG) ist begründet. Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für den Antrag zu 2 auf Feststellung einer Minderung von 20 % bis zur Beseitigung der im Klageantrag zu 1 genannten Mängel der Wohnung im Ergebnis zu Recht auf 12 x 606,44 EUR x 20 % = 1.455,46 EUR und nicht auf 42 x 606,44 EUR x 20 % = 5.094,10 EUR festgesetzt.
1) Allerdings hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht an der mit Beschluss vom 01.07.2009 -
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