KG - Beschluss vom 30.05.2016
8 W 13/16
Normen:
ZPO § 3; ZPO § 9 S. 1; GKG § 40; GKG § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 22.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 63 T 3/16
AG Berlin-Schöneberg, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 104 C 125/15

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Mietminderung wegen eines Sachmangels sowie auf Beseitigung des Mangels

KG, Beschluss vom 30.05.2016 - Aktenzeichen 8 W 13/16

DRsp Nr. 2016/10481

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Mietminderung wegen eines Sachmangels sowie auf Beseitigung des Mangels

Auf die weitere Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 22.01.2016 -63 T 3/16- abgeändert und die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 03.12.2015 -104 C 125/15- zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; ZPO § 9 S. 1; GKG § 40; GKG § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2;

Gründe:

Die vom Landgericht zugelassene und von der Beklagten in zulässiger Weise eingelegte weitere Beschwerde (§§ 68 Abs. 1 S. 5, 6; 66 Abs. 4 GKG) ist begründet. Das Amtsgericht hat den Gebührenstreitwert für den Antrag zu 2 auf Feststellung einer Minderung von 20 % bis zur Beseitigung der im Klageantrag zu 1 genannten Mängel der Wohnung im Ergebnis zu Recht auf 12 x 606,44 EUR x 20 % = 1.455,46 EUR und nicht auf 42 x 606,44 EUR x 20 % = 5.094,10 EUR festgesetzt.

1) Allerdings hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht an der mit Beschluss vom 01.07.2009 -8 W 59/09 (MDR 2009, 1135) begründeten Auffassung fest, dass § 41 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 GKG auf den Fall der Klage des Mieters auf Feststellung einer mangelbedingten Mietminderung entsprechend anzuwenden sei.