OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 10.09.2014
2 W 61/14
Normen:
GKG § 41 Abs. 5; GKG § 48; ZPO § 3; ZPO § 9;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 527
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 03.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 196/14

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Minderung des Mietzinses

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.09.2014 - Aktenzeichen 2 W 61/14

DRsp Nr. 2015/443

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Minderung des Mietzinses

Bei einer Klage auf Feststellung einer Minderung des Mietzinses bemisst sich der Streitwert nach dem dreieinhalbfachen Jahresmietzins gemäß § 48 GKG i.V.m. §§ 3 und 9 ZPO. Eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG ist abzulehnen.

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der im Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2014 (2-11 S 196/14) festgesetzte Streitwert des Berufungsverfahrens auf 39.007,50 EUR festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 5; GKG § 48; ZPO § 3; ZPO § 9;

Gründe:

I.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 10.10.2013 Klage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben mit dem Antrag, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, ab dem Februar 2012 die monatliche Miete für die Liegenschaft A-straße ... in O1 zu mindern. Außerdem hat er Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.023,16 EUR verlangt. Der vereinbarte Mietzins für das gemischt genutzte Objekt beträgt 3.554,98 EUR zuzüglich Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe von 160,-- EUR.