OLG Hamburg - Beschluss vom 19.06.2017
8 W 41/17
Normen:
ZPO § 3;
Fundstellen:
MDR 2017, 1271
MietRB 2017, 322
ZMR 2017, 972
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 01.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 54/16

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis zur Untermietung

OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2017 - Aktenzeichen 8 W 41/17

DRsp Nr. 2017/13275

Streitwert einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs einer erteilten Erlaubnis zur Untermietung

Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass der Widerruf einer im Mietvertrag erteilten Erlaubnis zur Untervermietung unwirksam sei, bemisst sich ebenso wie eine Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis nach dem 3,5fachen des Jahresbetrages der Untermiete.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten P. M.F., Rechtsanwalt P.M.F., wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 1.3.2017 über den Teilabhilfebeschluss vom 12.5.2017 hinaus geändert:

Der Streitwert wird auf insgesamt € 503.251,41 festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 3;

Gründe:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts F. ist gemäß den §§ 63 Abs.2, 68 Abs.1 GKG, 32 Abs.2 RVG zulässig. Sie berechtigt und verpflichtet das Beschwerdegericht zu einer vollen Überprüfung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, d.h. der Wert kann sowohl niedriger als auch höher festgesetzt werden, als es die Beschwerde beantragt (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22.Aufl., § 32 Rn.97 f.).