Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten P. M.F., Rechtsanwalt P.M.F., wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts Hamburg im Urteil vom 1.3.2017 über den Teilabhilfebeschluss vom 12.5.2017 hinaus geändert:
Der Streitwert wird auf insgesamt € 503.251,41 festgesetzt.
Die Beschwerde des Rechtsanwalts F. ist gemäß den §§ 63 Abs.2, 68 Abs.1 GKG, 32 Abs.2 RVG zulässig. Sie berechtigt und verpflichtet das Beschwerdegericht zu einer vollen Überprüfung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung, d.h. der Wert kann sowohl niedriger als auch höher festgesetzt werden, als es die Beschwerde beantragt (Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 22.Aufl., § 32 Rn.97 f.).
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