KG - Beschluss vom 19.11.2012
8 W 80/12
Normen:
GKG § 41 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 02.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 251/12

Streitwert einer Klage auf Herausgabe und Räumung eines Grundstücks und Beseitigung von Baulichkeiten

KG, Beschluss vom 19.11.2012 - Aktenzeichen 8 W 80/12

DRsp Nr. 2013/732

Streitwert einer Klage auf Herausgabe und Räumung eines Grundstücks und Beseitigung von Baulichkeiten

Auf die Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08. Oktober 2012 wird der Beschluss des Landgerichts vom 02. August 2012 geändert:

Der Gebührenstreitwert wird auf 56.588,44 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 41 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung restlicher Miete, Herausgabe und Räumung sowie Beseitigung von auf dem Grundstück befindlichen Baulichkeiten in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat den Streitwert hinsichtlich des Räumungs- und Beseitigungsanspruchs mit dem Jahresmietwert und unter Berücksichtigung des Zahlungsantrages mit bis zu 5.000,00 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit ihrem Rechtsmittel. Sie machen geltend, dass die Kosten für die Beseitigung der Baulichkeiten dem Streitwert hinzuzurechnen seien.

Das im eigenen Namen eingelegte Rechtsmittel der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist als Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung nach §§ 32 Abs. 2 RVG, §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 2, 66, Abs. 5 und 6 GKG zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.