OLG Köln - Beschluss vom 12.08.2009
16 W 26/09
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 495a;
Fundstellen:
AGS 2009, 602
MDR 2010, 231
MietRB 2010, 110, 111
NZM 2010, 472
WuM 2010, 96
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 28.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 117 C 151/09

Streitwert einer Klage auf Nachweis der insolvenzsicheren Anlage der Mietkaution; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

OLG Köln, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 16 W 26/09

DRsp Nr. 2009/25563

Streitwert einer Klage auf Nachweis der insolvenzsicheren Anlage der Mietkaution; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung

1. Ein Anspruch auf Nachweis der insolvenzsicheren Anlage der Mietkaution ist mit einem Viertel des Werts der Kautionssumme hinreichend bewertet. 2. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist auch dann unzulässig, wenn diese Grundlage der Anordnung des vereinfachten Verfahrens gem. § 495a ZPO ist.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 28.04.2009 - 117 C 151/09 - wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

ZPO § 567 Abs. 1; ZPO § 495a;

Gründe:

I.

Die Kläger begehren aus einem Wohnraummietverhältnis von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der früheren Vermieterin einen Nachweis, dass eine geleistete Kaution von 1.564,00 DM = 799,66 € insolvenzsicher und getrennt von deren übrigen Vermögen angelegt worden ist.