KG - Beschluss vom 19.09.2011
8 W 57/11
Normen:
ZPO § 3; BGB § 546 a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 397/09

Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages

KG, Beschluss vom 19.09.2011 - Aktenzeichen 8 W 57/11

DRsp Nr. 2011/16693

Streitwert einer Klage auf Nutzungsentschädigung nach Beendigung des Mietvertrages

Der Antrag auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zum Zeitpunkt der Herausgabe ist nach § 3 ZPO ausgehend von dem Zeitraum zu bemessen, der nach dem im Zeitpunkt der Klageeinreichung ersichtlichen Umstände bis zu einer Vollstreckung der Räumungspflicht voraussichtlich vergehen wird. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, die eine längere oder kürze Frist erwarten lassen, ist von einem Zeitraum von 12 Monaten auszugehen.

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Berlin vom 05.08.2010 -12 O 397/09- abgeändert und der Gebührenstreitwert erster Instanz auf 15.655,06 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 3; BGB § 546 a;

Gründe:

Die gemäß § 32 Abs. 2 RVG statthafte, aus eigenem Recht des Rechtsanwalts B## eingelegte und auch sonst zulässige (68 GKG) Beschwerde ist begründet.